Von den in Schutzhaft befindlichen Gebrüdern Arensberg erpresste Erklärung, 1.7.1933

Die Gebrüder Gustav und Paul Arensberg, in Firma G. Arensberg, in Alverdissen sind auf Anordnung der Landesregierung in Schutzhaft genommen worden. Es werden gegen sie Vorwürfe des strafrechtlichen Wuchers und volksschädigenden Verhaltens vom wirtschaftspolitischem Standpunkte aus gesehen erhoben.

Die Gebrüder Gustav und Paul Arensberg wollen zu diesem Vorwürfen heute keine Stellung nehmen, aber zur Abgeltung und als Sühne für irgendein vorwerfbares Verhalten sind sie bereit, dem Lande Lippe, z. Hd. Des Staatsministeriums, eine Summe von 35000 RM zur Verfügung zu stellen. Sie können diesen Betrag natürlich nicht im Augenblick flüssig machen, sind jedoch bereit, diese Summe in folgender Weise zu leisten:

10000 RM in bar. Davon 5000 RM sofort bei Entlassung aus der Schutzhaft und 5000 RM binnen drei Monaten.

Der Rest von 25000 RM soll durch eine hypothekarische Eintragung zugunsten des Landes Lippe gesichert und amortisiert werden mit Beträgen von jährlich 3000 RM.

Soweit die Gebrüder Arensberg trotz ernsthaften Bemühens diese Summen in Bar derzeit nicht aufbringen können, sind sie berechtigt, ihnen zustehende sichere Hypotheken hierfür in Zahlung zu geben.

Damit sollen alle Vorfälle an denen die Gebrüder Gustav und Paul Arensberg beteiligt sind und die sich vom heutigen Tage ab rückwärts ereignet haben, als entgültig abgetan gelten, insbesondere wird die Staatsregierung daraufhin wirken, dass das bei der Staatsanwaltschaft in Detmold anhängige Ermittlungsverfahren gegen die Gebrüder Gustaf und Paul Arensberg wegen Wuchers zur Einstellung gelangt, weil nunmehr nach obiger Sühne das Staatsministerium auf dem Standpunkte steht, dass daneben eine gerichtliche Strafe nicht mehr am Platze ist und deswegen die Angelegenheit jetzt als geringfügig im Sinne des § 153 stopp angesehen werden kann.

Außerdem wird der Steinbruch in Alverdissen mit dem anliegenden Lande etwa 6 Scheffelsaat an den Staat übereignet.

Mit dem vorstehendem erklären wir uns einverstanden.

 Quelle: StA DT D 1 Nr.10589