„Der Maler und Glaser S.W.Frankenstein aus Bösingfeld, der sich unter anderem drei Jahre in München weitergebildet hatte, wollte 1847 sein „weiteres Fortkommen im Vaterlande, und zwar in der hiesigen Residenz“ suchen. Der Magistrat berichtete am 27. März des Jahres an die Regierung, man habe das Gesuch Frankensteins an die obere Behörde verwiesen, da „seine Aufnahme als Bürger hiesiger Stadt solange Anstand finde, bis die Frage; ob die Israeliten das Bürgerrecht erlangen würden, ihre Erledigung gefunden habe“. Das Malergewerbe sei zudem in Detmold sehr besetzt. Die Regierung verweigerte Frankenstein daraufhin zwar die Niederlassung in Detmold, wollte ihm aber unter Umständen für einen anderen lippischen Ort die Konzession erteilen.
Frankenstein bestand auf seinem Recht, sich am Ort seiner Wahl niederlassen zu dürfen, da der Magistrat mehreren Ausländern die Aufnahme nicht verweigert habe, müsse man ihm als Inländer ebenfalls die Aufnahme gestatten. Nach §8 des Heimatgesetzes sei Übersetzung von Gewerben kein Grund zur Ablehnung. Was die Verweigerung des Bürgerrechts angehe, so seien nach §7 des Heimatgesetzes jüdische Handwerker den christlichen gleichgestellt.

Obwohl ihm daraufhin die Niederlassung nicht mehr verweigert werden konnte, machte Frankenstein von seiner Konzession keinen Gebrauch, da er in Bösingfeld mit Aufträgen überhäuft wurde.“

 Quelle: van Fassen, Diana und Hartmann, Jürgen:
„... dennoch Menschen von Gott erschaffen“ – Die jüdische Minderheit in Lippe von den Anfängen bis zur Vernichtung, S.32, Bielefeld 1991, ISBN 3-927085-53-7